Gesetze / Druckgeräteverordnung

14. ProdSV

§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/7#abs-1 (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/7#abs-2 (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/7#abs-3 (3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

1.
die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 4,
2.
der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung stellen und
3.
auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Druckgeräten oder Baugruppen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/7#abs-4 (4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.

§ 6 § 8